Der Beschuldigte hätte somit nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen die geforderte Vorsicht aufbringen und somit noch vor der von ihm getätigten Bestellung nähere Abklärungen über die Beschaffenheit der Messer tätigen können. Er verzichtete aber darauf. Damit hat er - 15 - aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt und mehrfach fahrlässig gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG zufolge des Verbringens von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verstossen.