Und wenn der Beschuldigte nach erfolgten näheren Abklärungen keine weiteren Informationen über die Beschaffenheit der Messer hätte erhältlich machen können, wäre es ihm im Übrigen auch offen gestanden und hätte sich auch aufgedrängt, auf das Bestellen der Messer zu verzichten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es im Bereich von Gegenständen, welche als Waffen eingesetzt werden können, gerade nicht so, dass unbesehen auf – wie hier – das Anpreisen von offensichtlich falschen Tatsachen abgestellt werden darf.