Das Treffen von vorgängigen Abklärungen wäre dem Beschuldigten nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen auch ohne weiteres zumutbar gewesen. So hätte ihm bereits eine kurze Recherche im Internet (beispielsweise mittels den bekannten Suchmaschinen oder in anderweitigen Internetshops) Aufschluss über die konkrete Beschaffenheit der Messer geben können. Auch ist entgegen den Behauptungen des Beschuldigten davon auszugehen, dass für ihn bereits beim Bestellvorgang auf der Wish-App eine nähere Umschreibung der Messer ersichtlich oder zumindest zugänglich war.