sollen. Entgegen des Vorbringens des Beschuldigten bestanden daher etliche Anhaltspunkte, wonach es sich bei den Messern gerade nicht um die Art von Produkten (Schweizer Offiziermesser) handelte, welche gemäss seinen Ausführungen angepriesen worden seien und von deren Echtheit er ausgegangen sein will (vgl. act. 42). Dies umso mehr, als bei der Bestellung von Messern, welche wie hier augenscheinlich nicht für den Alltagsgebrauch vorgesehen sind, wegen deren Gefährlichkeit ein weit höherer Massstab an die Sorgfaltspflicht gestellt wird als bei der Bestellung von Alltagsgegenständen wie beispielsweise Küchenmesser.