Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits aufgrund der inserierten Bilder der Messer, welche mit den Bildern auf den von ihm eingereichten Bestellbestätigungen übereinstimmen sollen (act. 12 f.), insbesondere dem gerade für ein Schweizer Armeetaschenmesser mitnichten typischen Designs sowie des fehlenden Schweizerkreuzes, davon hätte ausgehen müssen, dass es sich entgegen dem inserierten Beschrieb der Messer nicht um Schweizer Produkte handelte.