Nachdem er sich zudem selber als Sammler von Messern (insbesondere von Schweizer Sackmessern) bezeichnet (act. 9), musste sich die Vermutung aufdrängen, dass es sich bei den von ihm bestellten Messer entgegen seinem Vorbringen (act. 42) eben gerade nicht um Schweizer Offiziermesser bzw. Schweizer Armeetaschenmesser handelte. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits aufgrund der inserierten Bilder der Messer, welche mit den Bildern auf den von ihm eingereichten Bestellbestätigungen übereinstimmen sollen (act.