Der im Zeitpunkt der Bestellung der beiden Klappmesser 44-jährige Beschuldigte ist Schweizer Bürger und somit mit der Rechts- und Werteordnung der Schweiz vertraut. Nachdem er sich zudem selber als Sammler von Messern (insbesondere von Schweizer Sackmessern) bezeichnet (act. 9), musste sich die Vermutung aufdrängen, dass es sich bei den von ihm bestellten Messer entgegen seinem Vorbringen (act. 42) eben gerade nicht um Schweizer Offiziermesser bzw. Schweizer Armeetaschenmesser handelte.