Damit der Täter mit seiner Handlung den entscheidenden Umstand verwirklicht, muss dieser auf die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zurückzuführen sein. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits besteht meist in einer nicht näher spezifizierten Pflicht zur Aufmerksamkeit, welche nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters zu beurteilen ist (DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., § 34 S. 390). Nach Gesagtem gilt vorliegend zu prüfen, ob der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können, dass es sich bei den von ihm - 13 -