4.5.2. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich beim fahrlässigen Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet um ein Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt. Da bei Tätigkeitsdelikten nicht das Herbeiführen eines verpönten Erfolgs, sondern schon eine bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht ist, geht es beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt nicht darum, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens zu erkennen und zu vermeiden. Die Definition der Fahrlässigkeit muss vielmehr gegenüber dem allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff i.S.v.