13 StGB unterlegen sein soll. Nach Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter indessen wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht wird, was hier der Fall ist (Art. 33 Abs. 2 WG). In diesem Sinne erkannte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zwar nicht mit Vorsatz gehandelt habe, jedoch fahrlässig, da er sich vor der Bestellung der Klappmesser nicht genügend über deren Beschaffenheit informiert habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3).