4.5. 4.5.1. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten in der Anklage die fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen. Gemäss Anklage hat er nicht "absichtlich" verbotene Waffen aus dem Ausland in das schweizerische Staatsgebiet verbringen lassen. Indessen hätte das Verbringen der Messer in die Schweiz vermieden werden können, wenn er sich vorgängig über die Funktionen der Klappmesser informiert hätte (Strafbefehl vom 31. März 2021; act. 33 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Beschaffenheit der Messer, namentlich des Vorhandenseins von federunterstützenden Auslösemechanismen, einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB unterlegen sein soll.