4.4.3.2. Bei den vom Beschuldigten bestellten zwei Messer handelt es sich um einhändig bedienbare Klappmesser mit federunterstützenden Auslösemechanismen sowie jeweiligen Klingenlängen von ca. 10 cm und einer Gesamtlänge im geöffneten Zustand von etwa 22 cm, welche folglich unter das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV fallen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2; act. 15 ff.). Diese zwei vom Beschuldigten bestellten Klappmesser gelangten vom Ausland zur Zollstelle Zürich- Flughafen und somit in schweizerisches Staatsgebiet. Der Beschuldigte hat die Messer folglich in die Schweiz verbringen lassen.