13 StGB zu prüfen gewesen. Nachdem hier aber lediglich fahrlässiges Handeln angeklagt wurde und eine fahrlässig versuchte Begehung eines Übertretungstatbestands strafrechtlich gerade nicht relevant ist (vgl. E. 4.4.2.1 hiervor), ist der Beschuldigte vom angeklagten mehrfachen fahrlässigen Erwerb von verbotenen Waffen nach Art. 33 Abs. 1 lit a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG freizusprechen.