Zwar bestellte er diese im Internet, indessen konnte er zu keinem Zeitpunkt über sie verfügen, ohne dass ein Dritter die Herrschaftsgewalt darüber ausübte. Vielmehr waren die beiden Messer stets unter der Herrschaftsmacht der Verkäuferin, der Transportunternehmen, der Zollverwaltung oder der Strafuntersuchungsbehörden. Mangels tatsächlicher Herrschaftsgewalt über die Messer hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Erwerbs einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht vollendet. Allenfalls wäre eine vorsätzliche versuchte Tatbegehung sowie ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu prüfen gewesen.