4.4.2.2. Nach erfolgter Bestellung der beiden Klappmesser durch den Beschuldigten gelangten diese aus dem Ausland auf dem Postweg zur Zollstelle Zü- rich-Flughafen, wo sie von der Eidgenössischen Zollverwaltung vorerst zurückbehalten und später direkt den Strafuntersuchungsbehörden übergeben wurden (vgl. E. 4.1 und 4.3 hiervor). Demzufolge hatte der Beschuldigte nie die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die beiden Messer inne. Zwar bestellte er diese im Internet, indessen konnte er zu keinem Zeitpunkt über sie verfügen, ohne dass ein Dritter die Herrschaftsgewalt darüber ausübte.