33 Abs. 1 lit. a WG vollendet, wenn mit der Entgegennahme die tatsächliche Herrschaft über die Waffe erlangt wird, so dass die erwerbende Person über sie verfügen kann (vgl. BGE 143 IV 347 E. 3.4). Der Abschluss eines Vertrags allein genügt für die Vollendung eines Erwerbs einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes demnach nicht. - 11 -