4.4.2. 4.4.2.1. Der Begriff des "Erwerbs" im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass ein Dritter diese Herrschaftsgewalt ausübt (BGE 143 IV 347 E. 3.4; vgl. auch BOPP/JENDIS, in: FACINCANI/SUTTER [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Bern 2017, N. 12 zu Art. 5 WG). Beim Kauf einer Waffe ist deren Erwerb somit erst dann i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit.