33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG ausser Betracht. Folglich ist vorab zu prüfen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen (Erwerb und Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet) vollendet bzw. sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmalle erfüllt hat.