Bei den Tatbeständen des fahrlässigen Erwerbs und des fahrlässigen Verbringens von Waffen in die Schweiz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG handelt es sich um Übertretungen, deren bloss versuchte Erfüllung nicht unter Strafe steht (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB). Da eine lediglich versuchte Erfüllung eines Fahrlässigkeitsdelikts ohnehin undenkbar ist (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 22 StGB m.H.), fällt eine Verurteilung und Bestrafung wegen bloss versuchten Tatbegehungen eines fahrlässigen Erwerbs und eines fahrlässigen Verbringens einer Waffe in die Schweiz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.