4.4. 4.4.1. Unter das Waffengesetz fallen Messer, die einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus sowie eine Klinge von mehr als 5 cm Länge aufweisen und die geöffnet mehr als 12 cm lang sind (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG wird untere anderem mit Busse bestraft, wer solche Messer fahrlässig und ohne Berechtigung erwirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.