(Berufungsbegründung, S. 3 ff.). 4.3. Mit Ausnahme der Vorwürfe, dass für den Beschuldigten beim Kauf der Messer ein Verstoss gegen das Waffengesetz voraussehbar gewesen sein soll und er sich nicht genügend um die Beschaffenheit der Messer gekümmert habe bzw. er den Erwerb und die Einfuhr von verbotenen Waffen hätte mit vorgängiger Einholung von Informationen vermeiden können, bestreitet der Beschuldigte in seiner Berufung den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 10. Februar 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht. Vielmehr hat er den ihm mit Strafbefehl vorgehaltene Sachverhalt eingestanden, wobei sich dieser - 10 -