Aus den dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegenden Informationen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Sackmesser unter das Waffengesetz fallen würden und es habe keinen Anlass bestanden, an den detailliert beschriebenen Eigenschaften sowie dem Erscheinungsbild der Messer in der Wish-App zu zweifeln bzw. weitere Informationen einzuholen. Wenn es nach Auffassung der Vorinstanz nicht ausreiche, sich auf die Beschreibung sowie das optische Erscheinungsbild eines zum Verkauf angebotenen Gegenstandes abzustellen, so stelle dies ein unzulässiges sowie übertriebenes Mass an Sorgfaltspflicht dar und die Vorinstanz verfalle damit in Willkür