4.2. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, es gehe einzig darum, dass er bei der Bestellung im Internet über die Wish- App die einhändige Bedienbarkeit der Klappmesser nicht habe erkennen können (und müssen). Es habe beim Bestellvorgang auf der Wish-App keine entsprechenden Hinweise gegeben. Aus den dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegenden Informationen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Sackmesser unter das Waffengesetz fallen würden und es habe keinen Anlass bestanden, an den detailliert beschriebenen Eigenschaften sowie dem Erscheinungsbild der Messer in der Wish-App zu zweifeln bzw. weitere Informationen einzuholen.