Es sei jedoch voraussehbar gewesen, dass er damit gegen das Waffengesetz hätte verstossen können, da er sich nicht über die Beschaffenheit der Messer gekümmert habe. Hätte er sich vorgängig über die Funktionen der Klappmesser und die geltenden Bestimmungen informiert, hätte deren Erwerb und Einfuhr vermieden werden können (Strafbefehl vom 10. Februar 2021; act. 33 ff.).