Diese Klappmesser seien einhändig bedienbar und verfügten über einen federunterstützten Auslösemechanismus, weshalb sie Waffen im Sinne des Waffengesetzes darstellten. Der Beschuldigte habe weder über eine dafür notwendige kantonale Ausnahmebewilligung noch über eine Einfuhrbewilligung verfügt. Er habe damit zwar nicht absichtlich verbotene Waffen im Ausland erworben und versucht, diese in die Schweiz einzuführen. Es sei jedoch voraussehbar gewesen, dass er damit gegen das Waffengesetz hätte verstossen können, da er sich nicht über die Beschaffenheit der Messer gekümmert habe.