Dies umso mehr, als der Beschuldigte hinsichtlich der Informationspflicht im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend machte, er habe während des Bestellvorgangs infolge der dazumal zur Verfügung stehenden Bild- und Textinformationen des Inserats einen federunterstützenden Öffnungsmechanismus der Messer nicht feststellen können (vgl. act. 68). Demgegenüber brachte der Beschuldigte aber bis zum vorinstanzlichen Urteil zu keinem Zeitpunkt vor, dass ihm weitere (über die Konsultierung der Inserate hinausgehende) Abklärungen über die Beschaffenheit der Messer nicht möglich gewesen wären. Infolgedessen war die Vorinstanz ohnehin nicht verpflichtet, die von ihr geforderte vorgängige In-