Im Übrigen war die Vorinstanz nach in Erwägung 3.1 hiervor Dargelegtem ohnehin nicht verpflichtet gewesen, sich mit jedem Parteistandpunkt des Beschuldigten im Einzelnen auseinanderzusetzen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte hinsichtlich der Informationspflicht im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend machte, er habe während des Bestellvorgangs infolge der dazumal zur Verfügung stehenden Bild- und Textinformationen des Inserats einen federunterstützenden Öffnungsmechanismus der Messer nicht feststellen können (vgl. act. 68).