Entgegen dem Vorbringen in der Berufung legt die Vorinstanz mit ihrer hiervor erwähnten Begründung somit dar, dass sich der Beschuldigte über die Beschaffenheit der Messer noch vor der Bestellung hätte im Internet näher erkundigen können. Auch das Abwarten der Bestellung bzw. deren Vornahme zu einem späteren Zeitpunkt auf einem grösseren Bildschirm erachtet die Vorinstanz als dem Beschuldigten zumutbar. Dementsprechend hat die Vorinstanz dargelegt, dass der Beschuldigte mittels Blick ins Internet oder einer Bestellung auf einem grösseren Bildschirm zu näheren Informationen über die bestellten Messer hätte gelangen können.