Vom Beschuldigten als Sammler wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Punkte hätte erkennen und entsprechende Abklärungen treffen können, bevor er die Bestellung aufgab. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermöge gemäss Vorinstanz das Argument des Beschuldigten, er habe im Moment, als er sich zur Bestellung entschlossen habe, lediglich den kleinen Handybildschirm zur Verfügung gehabt. Es habe keinerlei Dringlichkeit für die Bestellung bestanden. Diese hätte problemlos verschoben werden können, bis die Ansicht auf einem grösseren Bildschirm möglich gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3).