3.3. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ermöglichte es dem Beschuldigten, den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen. So hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, vor dem Kauf der Messer nähere Abklärungen über deren Beschaffenheit zu treffen. Der Beschuldigte habe gemäss vorinstanzlichem Urteil angegeben, ein Sammler von Messern zu sein. Zudem habe er geltend gemacht, die beiden von ihm bestellten Messer seien auf der Wish-App als Schweizer Offiziermesser beschriftet gewesen.