Es muss insbesondere ersichtlich sein, aufgrund welcher Beweise und in Anwendung welcher Gesetzesbestimmungen das Gericht seinen Entscheid gefällt hat. Diese Offenlegung der Entscheidgründe verschafft Transparenz. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen: STOHNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO).