3. 3.1. Der Beschuldigte macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend. Indem die Vorinstanz nicht begründet habe, bei wem und wann er sich in welcher Form hätte über die Beschaffenheit der Klappmesser informieren sollen, verletze diese mangels genügender Begründung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Berufungsbegründung, S. 2 f.).