Im Übrigen hat der Beschuldigte die Rüge des Anklageprinzips im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es indessen nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 1.1 m.H. auf BGE 143 V 66 E. 4.3 und 135 III 334 E. 2.2). Auch aus diesem Grund ist der Rüge des Beschuldigten betreffend die Verletzung des Anklageprinzips im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kein Erfolg beschieden. -7-