So wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten durch die Nichterwähnung der konkreten Informationsstellen eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll. Vielmehr konnte sich der Beschuldigte gegen den Kernvorwurf der nicht sorgfaltsgemässen Abklärung über die Beschaffenheit der Messer bisher auch zu Genüge verteidigen. So hat er die Frage der Informationspflicht in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auch selber aufgegriffen, indem er geltend machte, eine solche Abklärungspflicht habe gerade nicht bestanden (siehe vorinstanzliches Plädoyer, Ziff. 4; act. 68 f.). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor.