Insbesondere legt die Anklage auch dar, wie sich der Beschuldigte sorgfaltsgemäss hätte verhalten sollen, zumal diesem unmissverständlich vorgehalten wird, dass er sich vor dem Kauf der Messer näher über deren Beschaffenheit hätte informieren müssen. An diesem der Anklage zugrundeliegenden Kernvorwurf ändert nichts, dass nicht explizit erwähnt wird, wo und in welcher Form sich der Beschuldigte hätte über die Funktionen der Messer erkundigen sollen. So wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten durch die Nichterwähnung der konkreten Informationsstellen eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll.