Mit dieser in der Anklage umschriebenen Sachverhaltsdarstellung wird der Vorwurf gegen den Beschuldigten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichend präzise umschrieben. Es besteht kein Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Insbesondere legt die Anklage auch dar, wie sich der Beschuldigte sorgfaltsgemäss hätte verhalten sollen, zumal diesem unmissverständlich vorgehalten wird, dass er sich vor dem Kauf der Messer näher über deren Beschaffenheit hätte informieren müssen.