2. 2.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft mache geltend, er habe sich beim Kauf und der Einfuhr der Klappmesser in die Schweiz nicht um deren Beschaffenheit gekümmert. Gemäss Staatsanwaltschaft wäre aber der Erwerb und die Einfuhr vermeidbar gewesen, wenn er sich vorgängig über die Funktion der Messer und die geltenden Bestimmungen informiert hätte. Diese zusätzliche Informationspflicht – bei wem, wann und in welcher Form er sich hätte informieren müssen – werde seitens der Staatsanwaltschaft aber mit keinem Wort konkretisiert und daher das Anklageprinzip verletzt (Berufungsbegründung, S. 2 f.).