3.3. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2022 (Postaufgabe: 7. Juni 2022) die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG. -5-