2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden die beiden Klappmesser mit Federunterstützung, Holz mit silber/schwarz, Marke Browning, eingezogen und vernichtet. 5. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.