Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Klappmesser mit Federunterstützung, Holz mit Silber/Schwarz, Marke Browning) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. […]"