Der Beschuldigte erwarb nicht absichtlich verbotene Waffen im Ausland und versuchte diese in die Schweiz einzuführen. Es war jedoch vorhersehbar, dass der Beschuldigte beim Kauf und der Einfuhr der Klappmesser im Ausland gegen das Waffengesetz verstossen könnte, da er sich nicht um die Beschaffenheit der Klappmesser kümmerte. Der Erwerb und die Einfuhr von verbotenen Waffen hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte sich vorgängig über Funktionen der Klappmesser und die geltenden Bestimmungen informiert hätte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: