Die Klappmesser, die der Beschuldigte bestellte, waren einhändig bedienbar und verfügten über einen federunterstützten Auslösemechanismus. Die Klappmesser stellen damit eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Der Erwerb solcher Waffe bedarf einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Überdies ist eine Einfuhrbewilligung einzuholen. Der Beschuldigte verfügte weder über eine kantonale Ausnahmebewilligung noch über eine Einfuhrbewilligung.