Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.98 (ST.2021.27; StA.2020.3893) Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, von Laufenburg, […] Gegenstand Mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 10. Februar 2021 folgen- den Strafbefehl gegen den Beschuldigten: " Sachverhalt: Mehrfache fahrlässige Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Art. 33 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 WG) Die beschuldigte Person hat fahrlässig und ohne Berechtigung eine Waffe erworben und in das schweizerische Staatsgebiet eingeführt. Der Beschuldigte bestellte am 29.09.2020 an seinem Wohnort in Q. über die ausländische Shopping-App "Wish" zwei Klappmesser. Die Klappmes- ser wurde in der Folge auf dem Postweg aus dem Ausland in die Schweiz versandt, wo sie am 05.11. und 19.11.2020 bei der Zollstelle Zürich-Flug- hafen, 8010 Zürich-Mülligen eintrafen und von der Eidgenössischen Zoll- verwaltung zurückbehalten wurden. Die Klappmesser, die der Beschuldigte bestellte, waren einhändig bedien- bar und verfügten über einen federunterstützten Auslösemechanismus. Die Klappmesser stellen damit eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Der Erwerb solcher Waffe bedarf einer kantonalen Ausnahmebewilli- gung. Überdies ist eine Einfuhrbewilligung einzuholen. Der Beschuldigte verfügte weder über eine kantonale Ausnahmebewilligung noch über eine Einfuhrbewilligung. Der Beschuldigte erwarb nicht absichtlich verbotene Waffen im Ausland und versuchte diese in die Schweiz einzuführen. Es war jedoch vorherseh- bar, dass der Beschuldigte beim Kauf und der Einfuhr der Klappmesser im Ausland gegen das Waffengesetz verstossen könnte, da er sich nicht um die Beschaffenheit der Klappmesser kümmerte. Der Erwerb und die Ein- fuhr von verbotenen Waffen hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte sich vorgängig über Funktionen der Klappmesser und die geltenden Bestimmungen informiert hätte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 33 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 WG, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c WG, Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 10 Abs. 1 lit. b WV, Art. 35 WV, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von CHF 500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. 2. Den Kosten -3- - Strafbefehlsgebühr CHF 500.00 - Polizeikosten CHF 60.00 Rechnungsbetrag CHF 1'060.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls einge- hen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Klappmesser mit Federunter- stützung, Holz mit Silber/Schwarz, Marke Browning) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. […]" 1.2. Gegen diesen ihm am 12. Februar 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 17. Februar 2021 (Postaufgabe: 19. Februar 2022) Ein- sprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die- sen am 31. März 2021 (Postaufgabe: 1. April 2021) samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Brugg. 2. 2.1. Am 11. August 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg statt. Diese erkannte gleichentags: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verur- teilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden die beiden Klappmesser mit Fe- derunterstützung, Holz mit silber/schwarz, Marke Browning, eingezogen und vernichtet. 5. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 500.00 festge- setzt und dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: -4- a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 60.00 Total Fr. 860.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 860.00 auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.2. Gegen dieses, ihm am 24. August 2021 zugestellte, Urteil meldete der Be- schuldigte am 3. September 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 30. April 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2022: " 1. Die beschuldigte Person sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Der Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 19. Mai 2022 das schriftli- che Verfahren an. 3.3. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2022 (Postaufgabe: 7. Juni 2022) die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG. -5- Die Einziehung und Vernichtung der zwei Klappmesser mit Federunterstüt- zung der Marke Browning (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) wurde nicht angefochten, weshalb eine Überprüfung dieses Punktes nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft mache geltend, er habe sich beim Kauf und der Einfuhr der Klappmesser in die Schweiz nicht um deren Beschaffenheit ge- kümmert. Gemäss Staatsanwaltschaft wäre aber der Erwerb und die Ein- fuhr vermeidbar gewesen, wenn er sich vorgängig über die Funktion der Messer und die geltenden Bestimmungen informiert hätte. Diese zusätzli- che Informationspflicht – bei wem, wann und in welcher Form er sich hätte informieren müssen – werde seitens der Staatsanwaltschaft aber mit kei- nem Wort konkretisiert und daher das Anklageprinzip verletzt (Berufungs- begründung, S. 2 f.). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Um sich wirksam ver- teidigen zu können, muss die beschuldigte Person genau wissen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qua- lifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An- schuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss aus der Anklage- schrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich die beschuldigte Person hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 325 StPO). 2.3. Mit dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 10. Februar 2021 wird dem Beschuldigten die mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG vorgeworfen, indem er am 29. September 2020 an seinem Wohnsitz in Q. über die ausländische -6- Shopping-App "Wish" ohne Absicht einhändig bedienbare sowie mit über federunterstützten Auslösemechanismen verfügende Klappmesser und so- mit verbotene Waffen ohne Berechtigung im Ausland erworben sowie diese in die Schweiz eingeführt habe. Die Möglichkeit des Verstosses gegen das Waffengesetz sei gemäss Anklage für den Beschuldigten beim Kauf der Klappmesser vorhersehbar gewesen, da er sich nicht vorgängig um deren Beschaffenheit gekümmert habe. Der Erwerb und die Einfuhr dieser Mes- ser wären für den Beschuldigten vermeidbar gewesen, indem sich dieser vorgängig über die Funktionen der Klappmesser und die geltenden Best- immungen informiert hätte (Strafbefehl vom 31. März 2021; act. 33 ff.). Mit dieser in der Anklage umschriebenen Sachverhaltsdarstellung wird der Vorwurf gegen den Beschuldigten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht aus- reichend präzise umschrieben. Es besteht kein Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Insbesondere legt die Anklage auch dar, wie sich der Beschuldigte sorgfaltsgemäss hätte verhal- ten sollen, zumal diesem unmissverständlich vorgehalten wird, dass er sich vor dem Kauf der Messer näher über deren Beschaffenheit hätte informie- ren müssen. An diesem der Anklage zugrundeliegenden Kernvorwurf än- dert nichts, dass nicht explizit erwähnt wird, wo und in welcher Form sich der Beschuldigte hätte über die Funktionen der Messer erkundigen sollen. So wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten durch die Nichterwähnung der konkreten Informationsstellen eine wirk- same Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll. Viel- mehr konnte sich der Beschuldigte gegen den Kernvorwurf der nicht sorg- faltsgemässen Abklärung über die Beschaffenheit der Messer bisher auch zu Genüge verteidigen. So hat er die Frage der Informationspflicht in sei- nem Plädoyer vor Vorinstanz auch selber aufgegriffen, indem er geltend machte, eine solche Abklärungspflicht habe gerade nicht bestanden (siehe vorinstanzliches Plädoyer, Ziff. 4; act. 68 f.). Eine Verletzung des Anklage- prinzips liegt daher nicht vor. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Rüge des Anklageprinzips im vo- rinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es indessen nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hät- ten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. Sep- tember 2021 E. 1.1 m.H. auf BGE 143 V 66 E. 4.3 und 135 III 334 E. 2.2). Auch aus diesem Grund ist der Rüge des Beschuldigten betreffend die Ver- letzung des Anklageprinzips im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kein Erfolg beschieden. -7- 3. 3.1. Der Beschuldigte macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör durch die Vorinstanz geltend. Indem die Vorinstanz nicht be- gründet habe, bei wem und wann er sich in welcher Form hätte über die Beschaffenheit der Klappmesser informieren sollen, verletze diese man- gels genügender Begründung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Be- rufungsbegründung, S. 2 f.). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden ihren Entscheid zu begründen. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über des- sen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache wei- terziehen und die obere Instanz prüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Es muss insbesondere ersichtlich sein, aufgrund welcher Beweise und in Anwendung welcher Gesetzesbestimmungen das Gericht seinen Entscheid gefällt hat. Diese Offenlegung der Entscheid- gründe verschafft Transparenz. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen: STOHNER, in: Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO). 3.3. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ermöglichte es dem Beschul- digten, den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sache weiter- zuziehen. So hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte ver- pflichtet gewesen wäre, vor dem Kauf der Messer nähere Abklärungen über deren Beschaffenheit zu treffen. Der Beschuldigte habe gemäss vor- instanzlichem Urteil angegeben, ein Sammler von Messern zu sein. Zudem habe er geltend gemacht, die beiden von ihm bestellten Messer seien auf der Wish-App als Schweizer Offiziermesser beschriftet gewesen. Infolge des für die Bestellung wohl massgebenden Bildes auf der Wish-App, wo- rauf eindeutig der Schriftzug "Browning" und das für diese Marke offenbar typische Logo eines "Hirschkopfes mit Geweih" sichtbar gewesen sei, hätte dem Beschuldigten als Sammler klar sein müssen, dass es sich bei den von ihm bestellten Messer nicht um Schweizer Offiziermesser gehandelt habe. Gemäss Vorinstanz zeige ein Blick ins Internet selbst einer Person, welche über keinerlei Wissen über Messer verfüge, umgehend, dass es sich bei der Marke "Browning Arms Company" um ein in den USA behei- matetes Waffenproduktionsunternehmen handle. Auch der tiefe Preis von -8- Fr. 8.00 für ein Messer und der Umstand, dass die bestellten Messer einem Schweizer Offiziermesser augenscheinlich gar nicht ähnlich seien, würden dafürsprechen, dass es sich bei den bestellten Messer kaum um echte Schweizer Offiziermesser gehandelt habe. Die Preise für echte Schweizer Offiziermesser liessen sich ohne Mühe im Internet finden und würden deut- lich über dem genannten Preis der inserierten Messer liegen. Vom Beschul- digten als Sammler wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Punkte hätte erkennen und entsprechende Abklärungen treffen können, bevor er die Be- stellung aufgab. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermöge gemäss Vo- rinstanz das Argument des Beschuldigten, er habe im Moment, als er sich zur Bestellung entschlossen habe, lediglich den kleinen Handybildschirm zur Verfügung gehabt. Es habe keinerlei Dringlichkeit für die Bestellung be- standen. Diese hätte problemlos verschoben werden können, bis die An- sicht auf einem grösseren Bildschirm möglich gewesen wäre (vorinstanzli- ches Urteil E. 3.3.3). Entgegen dem Vorbringen in der Berufung legt die Vorinstanz mit ihrer hier- vor erwähnten Begründung somit dar, dass sich der Beschuldigte über die Beschaffenheit der Messer noch vor der Bestellung hätte im Internet näher erkundigen können. Auch das Abwarten der Bestellung bzw. deren Vor- nahme zu einem späteren Zeitpunkt auf einem grösseren Bildschirm erach- tet die Vorinstanz als dem Beschuldigten zumutbar. Dementsprechend hat die Vorinstanz dargelegt, dass der Beschuldigte mittels Blick ins Internet oder einer Bestellung auf einem grösseren Bildschirm zu näheren Informa- tionen über die bestellten Messer hätte gelangen können. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidgründe somit transparent in den Grundzügen erörtert, weshalb keine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Be- gründung des vorinstanzlichen Urteils vorliegt. Im Übrigen war die Vo- rinstanz nach in Erwägung 3.1 hiervor Dargelegtem ohnehin nicht verpflich- tet gewesen, sich mit jedem Parteistandpunkt des Beschuldigten im Einzel- nen auseinanderzusetzen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte hinsicht- lich der Informationspflicht im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend machte, er habe während des Bestellvorgangs infolge der dazumal zur Ver- fügung stehenden Bild- und Textinformationen des Inserats einen federun- terstützenden Öffnungsmechanismus der Messer nicht feststellen können (vgl. act. 68). Demgegenüber brachte der Beschuldigte aber bis zum vo- rinstanzlichen Urteil zu keinem Zeitpunkt vor, dass ihm weitere (über die Konsultierung der Inserate hinausgehende) Abklärungen über die Beschaf- fenheit der Messer nicht möglich gewesen wären. Infolgedessen war die Vorinstanz ohnehin nicht verpflichtet, die von ihr geforderte vorgängige In- formationspflicht näher zu umschreiben. Die Vorinstanz ist ihrer Begrün- dungspflicht vielmehr nachgekommen und hat den Anspruch des Beschul- digten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. -9- 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 29. September 2020 an seinem Wohnort in Q. über die Shopping-App "Wish" zwei Klapp- messer bestellt zu haben. Diese seien auf dem Postweg aus dem Ausland in die Schweiz versandt worden, wo sie am 5. und 19. November 2020 bei der Zollstelle Zürich-Flughafen eingetroffen und von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückbehalten worden seien. Diese Klappmesser seien einhändig bedienbar und verfügten über einen federunterstützten Auslöse- mechanismus, weshalb sie Waffen im Sinne des Waffengesetzes darstell- ten. Der Beschuldigte habe weder über eine dafür notwendige kantonale Ausnahmebewilligung noch über eine Einfuhrbewilligung verfügt. Er habe damit zwar nicht absichtlich verbotene Waffen im Ausland erworben und versucht, diese in die Schweiz einzuführen. Es sei jedoch voraussehbar gewesen, dass er damit gegen das Waffengesetz hätte verstossen können, da er sich nicht über die Beschaffenheit der Messer gekümmert habe. Hätte er sich vorgängig über die Funktionen der Klappmesser und die geltenden Bestimmungen informiert, hätte deren Erwerb und Einfuhr vermieden wer- den können (Strafbefehl vom 10. Februar 2021; act. 33 ff.). 4.2. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, es gehe einzig darum, dass er bei der Bestellung im Internet über die Wish- App die einhändige Bedienbarkeit der Klappmesser nicht habe erkennen können (und müssen). Es habe beim Bestellvorgang auf der Wish-App keine entsprechenden Hinweise gegeben. Aus den dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegenden Informationen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Sackmesser unter das Waffengesetz fallen würden und es habe keinen Anlass bestanden, an den detailliert be- schriebenen Eigenschaften sowie dem Erscheinungsbild der Messer in der Wish-App zu zweifeln bzw. weitere Informationen einzuholen. Wenn es nach Auffassung der Vorinstanz nicht ausreiche, sich auf die Beschreibung sowie das optische Erscheinungsbild eines zum Verkauf angebotenen Ge- genstandes abzustellen, so stelle dies ein unzulässiges sowie übertriebe- nes Mass an Sorgfaltspflicht dar und die Vorinstanz verfalle damit in Willkür (Berufungsbegründung, S. 3 ff.). 4.3. Mit Ausnahme der Vorwürfe, dass für den Beschuldigten beim Kauf der Messer ein Verstoss gegen das Waffengesetz voraussehbar gewesen sein soll und er sich nicht genügend um die Beschaffenheit der Messer geküm- mert habe bzw. er den Erwerb und die Einfuhr von verbotenen Waffen hätte mit vorgängiger Einholung von Informationen vermeiden können, bestreitet der Beschuldigte in seiner Berufung den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 10. Februar 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht. Vielmehr hat er den ihm mit Strafbefehl vorgehaltene Sachverhalt eingestanden, wobei sich dieser - 10 - ohnehin auch aus den in den Akten vorhandenen Beweisen ergibt (act. 8, 15 ff., 26, 30 und 31). Folglich ist vom Sachverhalt gemäss Anklage (vgl. Strafbefehl vom 10. Februar 2021 und vorinstanzliches Urteil E. 2) auszugehen. 4.4. 4.4.1. Unter das Waffengesetz fallen Messer, die einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus sowie eine Klinge von mehr als 5 cm Länge aufweisen und die geöffnet mehr als 12 cm lang sind (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG wird untere anderem mit Busse bestraft, wer solche Messer fahrlässig und ohne Berechtigung erwirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Bei den Tatbeständen des fahrlässigen Erwerbs und des fahrlässigen Ver- bringens von Waffen in die Schweiz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG handelt es sich um Übertretungen, deren bloss ver- suchte Erfüllung nicht unter Strafe steht (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB). Da eine lediglich versuchte Erfüllung eines Fahrlässigkeitsdelikts ohnehin undenk- bar ist (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 22 StGB m.H.), fällt eine Verurteilung und Bestrafung wegen bloss versuchten Tatbegehungen eines fahrlässigen Er- werbs und eines fahrlässigen Verbringens einer Waffe in die Schweiz ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG ausser Betracht. Folglich ist vorab zu prüfen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen (Erwerb und Verbringen in das schweizerische Staatsge- biet) vollendet bzw. sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmalle erfüllt hat. 4.4.2. 4.4.2.1. Der Begriff des "Erwerbs" im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle For- men der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass ein Dritter diese Herr- schaftsgewalt ausübt (BGE 143 IV 347 E. 3.4; vgl. auch BOPP/JENDIS, in: FACINCANI/SUTTER [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Bern 2017, N. 12 zu Art. 5 WG). Beim Kauf einer Waffe ist deren Erwerb somit erst dann i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG vollendet, wenn mit der Entgegennahme die tatsächliche Herrschaft über die Waffe erlangt wird, so dass die erwerbende Person über sie verfügen kann (vgl. BGE 143 IV 347 E. 3.4). Der Abschluss eines Vertrags allein genügt für die Vollendung eines Erwerbs einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes demnach nicht. - 11 - 4.4.2.2. Nach erfolgter Bestellung der beiden Klappmesser durch den Beschuldig- ten gelangten diese aus dem Ausland auf dem Postweg zur Zollstelle Zü- rich-Flughafen, wo sie von der Eidgenössischen Zollverwaltung vorerst zu- rückbehalten und später direkt den Strafuntersuchungsbehörden überge- ben wurden (vgl. E. 4.1 und 4.3 hiervor). Demzufolge hatte der Beschul- digte nie die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die beiden Messer inne. Zwar bestellte er diese im Internet, indessen konnte er zu keinem Zeitpunkt über sie verfügen, ohne dass ein Dritter die Herrschaftsgewalt darüber aus- übte. Vielmehr waren die beiden Messer stets unter der Herrschaftsmacht der Verkäuferin, der Transportunternehmen, der Zollverwaltung oder der Strafuntersuchungsbehörden. Mangels tatsächlicher Herrschaftsgewalt über die Messer hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Erwerbs einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht vollendet. Allenfalls wäre eine vorsätzliche versuchte Tatbegehung sowie ein Sachverhaltsirrtum ge- mäss Art. 13 StGB zu prüfen gewesen. Nachdem hier aber lediglich fahr- lässiges Handeln angeklagt wurde und eine fahrlässig versuchte Begehung eines Übertretungstatbestands strafrechtlich gerade nicht relevant ist (vgl. E. 4.4.2.1 hiervor), ist der Beschuldigte vom angeklagten mehrfachen fahr- lässigen Erwerb von verbotenen Waffen nach Art. 33 Abs. 1 lit a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG freizusprechen. 4.4.3. 4.4.3.1. Der Ausdruck des "Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet" im Sinne des Waffengesetzes bezeichnet den Realakt des Beförderns einer Ware in das Staatsgebiet der Schweiz und umfasst somit die Einfuhr und Durchfuhr von verbotenen Waffen (BOPP/JENDIS, a.a.O., N 2 zu Art. 5 WG). Im Unterschied zum Zollgesetz (vgl. Art. 6 lit. g ZG) wird nach ausdrückli- chem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die Vollendung einer Einfuhr einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes somit nicht das Verbringen in das schweizerische Zollgebiet, sondern lediglich das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet vorausgesetzt (vgl. BBl 2006 2713, 2727). 4.4.3.2. Bei den vom Beschuldigten bestellten zwei Messer handelt es sich um ein- händig bedienbare Klappmesser mit federunterstützenden Auslösemecha- nismen sowie jeweiligen Klingenlängen von ca. 10 cm und einer Gesamt- länge im geöffneten Zustand von etwa 22 cm, welche folglich unter das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV fallen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2; act. 15 ff.). Diese zwei vom Beschul- digten bestellten Klappmesser gelangten vom Ausland zur Zollstelle Zürich- Flughafen und somit in schweizerisches Staatsgebiet. Der Beschuldigte hat die Messer folglich in die Schweiz verbringen lassen. Nachdem er dazu über keine Berechtigung verfügte, hat er den objektiven Tatbestand des - 12 - Verbringens von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. 4.5. 4.5.1. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten in der Anklage die fahrläs- sige Tatbegehung vorgeworfen. Gemäss Anklage hat er nicht "absichtlich" verbotene Waffen aus dem Ausland in das schweizerische Staatsgebiet verbringen lassen. Indessen hätte das Verbringen der Messer in die Schweiz vermieden werden können, wenn er sich vorgängig über die Funk- tionen der Klappmesser informiert hätte (Strafbefehl vom 31. März 2021; act. 33 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Be- schaffenheit der Messer, namentlich des Vorhandenseins von federunter- stützenden Auslösemechanismen, einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB unterlegen sein soll. Nach Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter indessen wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vor- sicht hätte vermeiden können und die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht wird, was hier der Fall ist (Art. 33 Abs. 2 WG). In diesem Sinne erkannte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zwar nicht mit Vor- satz gehandelt habe, jedoch fahrlässig, da er sich vor der Bestellung der Klappmesser nicht genügend über deren Beschaffenheit informiert habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3). 4.5.2. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich beim fahr- lässigen Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet um ein Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt. Da bei Tätigkeitsdelikten nicht das Herbeiführen eines verpönten Erfolgs, sondern schon eine be- stimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht ist, geht es beim fahrlässi- gen Tätigkeitsdelikt nicht darum, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhal- tens zu erkennen und zu vermeiden. Die Definition der Fahrlässigkeit muss vielmehr gegenüber dem allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB in der Weise abgewandelt werden, dass sich hier die Unvor- sichtigkeit auf das tatsächliche Merkmal bezieht, welches das Unrecht der Handlung begründet (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 10. Aufl., Zürich/Genf, § 34 S. 390 f.). Damit der Täter mit seiner Handlung den entscheidenden Umstand ver- wirklicht, muss dieser auf die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zurückzufüh- ren sein. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits besteht meist in einer nicht näher spezifizierten Pflicht zur Aufmerksamkeit, welche nach den konkreten Um- ständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters zu beurteilen ist (DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., § 34 S. 390). Nach Gesagtem gilt vorliegend zu prüfen, ob der Beschuldigte bei pflicht- gemässer Vorsicht hätte erkennen können, dass es sich bei den von ihm - 13 - bestellten Messer um verbotene bzw. unter das Waffengesetz fallende Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV handelte, wobei das Mass der Sorgfaltspflicht nach den konkreten Umständen und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigte zu bestimmten ist. 4.5.3. Es ist allgemein bekannt, dass Messer als Waffen eingesetzt werden kön- nen und somit ein Gefahrenpotential von ihnen ausgeht. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass der Umgang mit Messer vom Gesetzgeber reguliert wird, um die damit verbundenen Gefahren für die Bevölkerung zu minimieren. Auch wenn die waffenrechtlichen Erlasse zum Bereich des Ne- benstrafrechts zu zählen sind, so haben diese, insbesondere aufgrund der von Waffen ausgehenden Gefährlichkeit, als allgemein bekannt zu gelten. Der im Zeitpunkt der Bestellung der beiden Klappmesser 44-jährige Be- schuldigte ist Schweizer Bürger und somit mit der Rechts- und Werteord- nung der Schweiz vertraut. Nachdem er sich zudem selber als Sammler von Messern (insbesondere von Schweizer Sackmessern) bezeichnet (act. 9), musste sich die Vermutung aufdrängen, dass es sich bei den von ihm bestellten Messer entgegen seinem Vorbringen (act. 42) eben gerade nicht um Schweizer Offiziermesser bzw. Schweizer Armeetaschenmesser handelte. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der Beschul- digte bereits aufgrund der inserierten Bilder der Messer, welche mit den Bildern auf den von ihm eingereichten Bestellbestätigungen übereinstim- men sollen (act. 12 f.), insbesondere dem gerade für ein Schweizer Armee- taschenmesser mitnichten typischen Designs sowie des fehlenden Schwei- zerkreuzes, davon hätte ausgehen müssen, dass es sich entgegen dem inserierten Beschrieb der Messer nicht um Schweizer Produkte handelte. Auch weil auf den Bildern gross der Schriftzug der Marke "Browning" er- sichtlich ist und aufgrund des sehr günstigen Preises von Fr. 8.00 pro Mes- ser hätte der Beschuldigte – gerade als Sammler von Messern – nähere Abklärungen über die Echtheit bzw. die Beschaffenheit der Messer treffen müssen. Bereits der Umstand aber, dass er die Messer aus dem Ausland bestellte, hätte ihn zu mehr Gedanken um deren Zulässigkeit veranlassen sollen. Entgegen des Vorbringens des Beschuldigten bestanden daher et- liche Anhaltspunkte, wonach es sich bei den Messern gerade nicht um die Art von Produkten (Schweizer Offiziermesser) handelte, welche gemäss seinen Ausführungen angepriesen worden seien und von deren Echtheit er ausgegangen sein will (vgl. act. 42). Dies umso mehr, als bei der Bestellung von Messern, welche wie hier augenscheinlich nicht für den Alltagsge- brauch vorgesehen sind, wegen deren Gefährlichkeit ein weit höherer Mas- sstab an die Sorgfaltspflicht gestellt wird als bei der Bestellung von Alltags- gegenständen wie beispielsweise Küchenmesser. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund all dieser Umstände selbst für eine Person, welche über keinerlei vertieftes Wissen über Messer verfügt, - 14 - offensichtlich gewesen wäre, dass entgegen des inserierten Beschriebs tat- sächlich kein Schweizer Offiziermesser angeboten wurde. Der Beschul- digte war daher auf jeden Fall angehalten, nähere Abklärungen zu treffen. Das Treffen von vorgängigen Abklärungen wäre dem Beschuldigten nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen auch ohne weite- res zumutbar gewesen. So hätte ihm bereits eine kurze Recherche im In- ternet (beispielsweise mittels den bekannten Suchmaschinen oder in an- derweitigen Internetshops) Aufschluss über die konkrete Beschaffenheit der Messer geben können. Auch ist entgegen den Behauptungen des Be- schuldigten davon auszugehen, dass für ihn bereits beim Bestellvorgang auf der Wish-App eine nähere Umschreibung der Messer ersichtlich oder zumindest zugänglich war. So handelt es sich bei den vom Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu den Akten gegebenen Aus- zügen der Wish-App gerade nicht um die für die Bestellung massgebenden Ansichten der App, sondern um nachträglich von der Wish-App erstellte Bestellbestätigungen. Im Gegensatz zu diesen Bestellbetätigungen sind vor der Bestellung auf der Wish-App üblicherweise noch detaillierte Be- schreibungen der angepriesenen Produkte ersichtlich bzw. aufrufbar (vgl. www.wish.com). Zudem ist selbst den ad acta liegenden Auszügen der Be- stellbestätigungen zu entnehmen, dass weitere Informationen über die Be- schaffenheit direkt mittels Wish-App hätten erhältlich gemacht werden kön- nen. So ist die Umschreibung der Messer auf diesen Auszügen jeweils nicht vollständig wiedergegeben, sondern mit dem nicht vollständig wieder- gegebenen Begriff "Multif…" umschrieben (vgl. die unvollständige Beschrif- tung in act. 12 f.). Die auf den Bestellbestätigungen unvollständige Be- schreibung der Messer ist der Formatierung auf den Ausdrucken geschul- det und wäre auf der App selber vollständig einsehbar gewesen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte auch bei der Verkäuferin ohnehin Nachfra- gen zum offensichtlich falsch angepriesenen Produkt hätte stellen können. Und wenn der Beschuldigte nach erfolgten näheren Abklärungen keine wei- teren Informationen über die Beschaffenheit der Messer hätte erhältlich machen können, wäre es ihm im Übrigen auch offen gestanden und hätte sich auch aufgedrängt, auf das Bestellen der Messer zu verzichten. Entge- gen der Ansicht des Beschuldigten ist es im Bereich von Gegenständen, welche als Waffen eingesetzt werden können, gerade nicht so, dass unbe- sehen auf – wie hier – das Anpreisen von offensichtlich falschen Tatsachen abgestellt werden darf. Dies umso mehr, als für den Beschuldigten weder eine Dringlichkeit noch Notwendigkeit des Erlangens der von ihm bestellten Messer ersichtlich ist und von ihm auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschuldigte hätte somit nach den Umständen und seinen persönli- chen Verhältnissen die geforderte Vorsicht aufbringen und somit noch vor der von ihm getätigten Bestellung nähere Abklärungen über die Beschaf- fenheit der Messer tätigen können. Er verzichtete aber darauf. Damit hat er - 15 - aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt und mehrfach fahrlässig ge- gen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG zufolge des Verbringens von Waffen in das schweizerische Staatsge- biet verstossen. 4.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit der Bestellung der beiden Klappmesser den Tatbestand des fahrlässigen Verbringens von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet mehrfach erfüllt. Nachdem weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, erweist sich seine Berufung gegen den Schuldspruch der mehrfachen fahrlässigen Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet als unbegründet. Demgegenüber ist der Beschuldigte in teil- weiser Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der mehrfachen fahrläs- sigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG durch den Erwerb von Waffen von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.00 be- straft. Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung nicht zur Strafe. 5.2. Hinsichtlich der Strafzumessungskriterien kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1). 5.3. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sie erscheint unter Berücksichtigung der finanziel- len Verhältnisse des alleinstehenden und ohne Unterhaltspflichten beleg- ten Beschuldigten (monatliches Bruttoeinkommen = Fr. 7'300.00; act. 3) sowie des Umstands, dass er der mehrfachen Tatbegehung für schuldig gesprochen wird, auch in Anbetracht eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als eher mild und kann daher – trotz des Frei- spruchs betr. die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu- folge Erwerbs – nicht herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine höhere Busse ebenfalls nicht möglich. - 16 - 5.4. Der Beschuldigte rügt im Zusammenhang mit der Zustellung des begrün- deten Urteils der Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Berufungsbegründung, S. 1 f.). Tatsächlich hat die Vorinstanz die Ordnungsfristen zur Zustellung des be- gründeten Urteils von 60 bzw. 90 Tagen (Art. 84 Abs. 4 StPO) überschrit- ten, indem sie das Urteil vom 11. August 2021 erst Ende April 2022 ver- schickt hat. Allein daraus ergibt sich indessen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2 und 2.4). Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 11. August 2022 mündlich eröffnet und kurz begründet. Er befand sich somit nicht in einer Ungewissheit über sein Verfahren. Zu- dem ist in Anbetracht der für den Beschuldigten nicht einschneidenden Busse nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht dargelegt, inwiefern die Länge des Verfahrens ihm nicht zumutbar gewesen wäre. Bis zum vor- liegenden Rechtsmittelurteil dauerte das Strafverfahren insgesamt unge- fähr zwei Jahre, was in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens immer noch angemessen ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor. Insgesamt ist entgegen dem Antrag des Beschuldigten we- der eine Einstellung des Verfahrens noch eine Umgehung von einer Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt. 5.5. Zusammenfassend bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse, ausgehend von einem Umrech- nungssatz von Fr. 100.00, auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zufolge Erwerbs von Waffen als begründet, ist im Übrigen aber abzuweisen. Mithin wird der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, zumal es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse bleibt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2010 vom 4. Februar 2010 E. 2.4). Die obergerichtlichen Verfah- renskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario), zumal er ohnehin weder Entschädigungsforderungen für allfäl- lige Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte noch für wirtschaftliche Einbussen infolge seiner Beteiligung am Strafverfahren beziffert, geschweige denn belegt hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). - 17 - 6.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zuge- sprochen (vorinstanzliches Urteil E. 5.1). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Ver- fahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersu- chungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Vorliegend handelt es sich um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex und sämtliche Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedes Ankla- gepunktes notwendig. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Strafuntersuchung in den freisprechenden Punkten zu keinen Mehrkosten geführt hat. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen fahr- lässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG zufolge des Erwerbs von Waffen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG zufolge des Verbringens von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. - 18 - 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden die beiden Klappmesser mit Fe- derunterstützung, Holz mit silber/schwarz, Marke Browning, eingezogen und vernichtet. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 83.00, insgesamt Fr. 1'583.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'360.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten sel- ber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 10. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli