7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt David Holliger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 35'836.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 16'745.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 50 - 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 860.30 zu bezahlen. Zustellung an: […]