6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'750.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 9'562.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 14'884.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.