5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für die aus der Brandstiftung adäquat-kausal entstandenen Schäden im Umfang ihrer im Klagezeitpunkt erbrachten Leistung haftet. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.