einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 15'000.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 49 - 4.2. Die Untersuchungshaft von 115 Tagen (18. August 2016 bis 8. September 2016 und 5. Dezember 2017 bis 7. März 2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.