3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.2) - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffern 2 [in Rechtskraft erwachsen], 3.2 und 5) - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB (Anklageziffern 2 [in Rechtskraft erwachsen], 3.1 und 3.2) - der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.