2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Sachentziehung (Anklageziffer 5) - der Sachbeschädigung (Anklageziffer 4) - der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern 4 und 5) - der Drohung (Anklageziffer 2) - der mehrfachen Nötigung (Anklageziffern 4 und 5) - der Widerhandlung gegen die VRV (Anklageziffer 3.2)