11.5. Die der Privatklägerin Aargauische Gebäudeversicherung für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochene Entschädigung von Fr. 860.30 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 48 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.